Wichtige Hinweise zum Schriftverkehr mit dem Amtsgericht über beA
1. Keine zusätzliche postalische Übersendung
Es wird gebeten, sämtlichen Schriftverkehr ausschließlich über den elektronischen Rechtsverkehr an das Gericht zu übersenden. Eine zusätzliche postalische Übersen-dung oder die Übermittlung per Fax sind nicht erforderlich und verursachen lediglich zusätzliche vermeidbare Arbeit. Auch eine Übersendung zusätzlicher beglaubigter Abschriften neben den eigentlichen Schriftsätzen ist nicht erforderlich. Sie haben die Möglichkeit, den Zugang Ihrer Eingaben anhand der automatisierten Eingangsbestätigung zu kontrollieren (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2020, VI ZB 99/19).
Eine Besonderheit gilt im Bereich der Zwangsvollstreckung:
Mit Ausnahme der Fälle der §§ 754a, 829 a ZPO sind Vollstreckungstitel wie vorher üblich in Papierform vorzulegen. Der eigentliche Vollstreckungsantrag ist aber elektronisch zu übermitteln. Dabei empfiehlt sich der gut sichtbare Hinweis, dass der Vollstreckungstitel auf dem Postwege nachgereicht wird.
1.Korrekte Eingabe des Aktenzeichens (falls bekannt):
Damit Ihre Sendung automatisiert, zuverlässig und schnell beim zuständigen Spruch-körper ankommt, ist es wichtig, dass Sie das Feld „Aktenzeichen des Empfängers“ – soweit das Aktenzeichen bekannt ist – korrekt und im richtigen Format ausfüllen.
Dabei ist vor und nach dem Registerzeichen jeweils ein Leerzeichen zu setzen. Hierbei achten Sie bitte darauf, dass im Feld „Aktenzeichen des Empfängers“ keinerlei weitere Zeichen eingetragen werden, also z.B. keine zusätzlichen Klammern, keine Ausführungszeichen, keine zusätzlichen Bindestriche.
- 30[Leerzeichen]C[Leerzeichen]92/22 = 30 C 92/22
In Fällen, in denen das gerichtliche Aktenzeichen noch nicht bekannt ist, soll der Begriff „Neueingang“ verwendet werden. Handelt es sich um einen „echten Eilantrag“ (z.B. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, Antrag auf Anordnung des Arrestes, etc.) sollen zusätzlich der Begriff „EILT!“ sowie der spezifizierte Antrag verwendet werden.
- Neueingang Zivilabteilung
oder
- Neueingang, EILT!, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
In dem Feld „Text der Nachricht“ können Sie weitere Hinweise eingeben, z.B.
- Eilt – Termin am 01.04.2022
- Eilt –Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung
- Anhänge
Die eigentlichen Schriftsätze, Eingaben etc. sind an die beA-Nachricht im Format PDF/A anzuhängen. Hierbei ist zu beachten, dass das bei Gericht verwendete System den Sachbearbeitern die Dokumente nicht etwa in der Reihenfolge des Hochladens anzeigt, sondern alphabetisch sortiert.
Häufig möchten Sie allerdings, dass die Dokumente in einer bestimmten Reihenfolge bearbeitet und gelesen werden. Dies kann und sollte sichergestellt werden durch eine vorangestellte Nummerierung (vgl. auch § 2 Absatz 2 ERVV). Die Dokumente einer neuen Klage oder Schriftsätze sollten insofern z.B. wie folgt benannt werden:
Beispiele:
01_Klage
02_Anl_K1
03_Anl_K2
oder
01_Ss_Kl
02_Anl_K1
oder
01_Ss_Bekl
02_Anl_B1
oder
01_Klagerücknahme
02_Anl_K1
oder
01_Klagererweiterung
02_Anl_K1
Verwenden Sie keine vorangestellte Nummerierung, wird dem Bearbeiter bei der hier gewählten Bezeichnung der Dokumente die Anlage vor dem Schriftsatz angezeigt („A“ vor „S“). Dies kann insbesondere in komplexeren Fällen für Fehler sorgen. Uns erreichen Schriftsätze, bei denen die alphabetische Sortierung zu einer völlig sinnfreien Reihenfolge führt.